775 Jahre Regelprivileg für den Deutschen Orden
Mit dem Privileg von 1244 gewährt Papst Innozenz IV. dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens die Möglichkeit, dass einige in den bisherigen Regelungen angeführten Pflichten abgeändert bzw. unterlassen werden können, sofern auch ältere und besonnene Ordensbrüder ihre Zustimmung dazu erteilten. Die eigens angeführten Pflichten betreffen unter anderem die Präsentation von Ordenskandidaten vor dem Ortsbischof, die Erlaubnis für die Konventualen zum Fleischessen am Mittwoch (falls am Vortag verboten) sowie andere Bestimmungen. Allerdings schränkt der Papst die Abänderungsfreiheiten dahingehend ein, dass dadurch nicht die klösterliche Zucht, die geistliche Nützlichkeit oder die Mehrung des Heils vermindert werden dürften. In einer weiteren Bestimmung gestattet Innozenz IV. demjenigen Priesterbruder, der die Klerikerkonvente anführt, dass er von früheren Nichtbefolgungen der oben zitierten Regelpunkte nach entsprechender Buße absolvieren dürfe.
In großzügiger Auslegung dieses Privilegs von 1244 nahm der Deutsche Orden in der Folgezeit die Gelegenheit wahr, bei seinen Regelreformen der Jahre 1442 und 1606 nicht in Rom um deren Bestätigung anzusuchen. Diese Interpretation ließ aber die Kurie bei der Wiedereinführung des im Spätmittelalter erloschenen Zweiges der Ordensschwestern im Jahr 1838 nicht mehr gelten. Auch für die auf Betreiben von Hochmeister Erzherzog Maximilian Joseph und P. Peter Rigler verfasste Regel der Konventsbrüder bedurfte es einer römischen Approbation, welche im Juli 1871 durch Pius IX mit dem Breve Pia Sodalitia auch erfolgte. Bei der Reorganisation des Deutschen Ordens auf dem Gebiet des Österreichischen Kaiserreiches im Jahr 1839 berief sich der Hochmeister letztmalig erfolgreich auf das Privileg von 1244, wie auch im Rahmen der Regelreform am Generalkapitel des Jahres 1927 darüber diskutiert, die formal andauernde Gültigkeit des Privilegs vonseiten des Ordens aber nicht mehr eingefordert wurde.