150 Jahre Ehrenritter
13.07.2015
Es musste sich um Männer aus stiftsmäßigen Adel handeln, wobei der Hauptstamm väterlicherseits deutschen Geblütes sein musste und sie mussten zur Aufnahme jeweils acht adelige Vorfahre väterlicher und mütterlicher Seite nachweisen. Im Gegensatz zu den Rittern des Ordens, legten die Ehrenritter keine Gelübde ab und konnten verheiratet sein. Der Ehrenritter hatte bei Aufnahme 1.500 Gulden und in der Folge jährlich 100 Gulden an den Spitalfonds zu entrichten, um so das Sanitätswesen des Ordens zu fördern. Ehrenritter hatten „in allen wie immer georteten Ordensangelegenheiten keine Stimme und ihre Rechte beschränken sich auf die Erlaubniß, das als Decoration für sie bestimmte Halskreuz und die Uniform zu tragen, sich Ehrenritter des d. Ritterordens zu nennen und das Ordenskreuz ihrem Wappen in ähnlicher Weise beizufügen, wie solches bei Honorar-Orden gestattet ist, nicht aber das Wappen auf das Ordenskreuz zu legen, wie solches von Professrittern geschieht“ (KP 28.4.1865, fol 7v). Sowohl das Tragen des Brustkreuzes des Ordens als auch des Ordensmantels war ihnen nicht gestattet.
Auch wenn der Deutsche Orden heute kein Ritterorden mehr ist, so gibt es bis in unsere Tage Ehrenritter, die eine besondere Klasse der Familiaren bilden und bei denen es sich „um hochgestellte Wohltäter“ (FamSt 8) in geringer Zahl handelt, die der Hochmeister mit dieser Würde besonders auszeichnet.