Vor 175 Jahren: Deutscher Orden erneuert seine Statuten
Mit dem zwischen Kaiser Napoleon und Kaiser Franz II. am 26. Dezember 1805 geschlossenen Frieden von Pressburg war der Deutsche Ritterorden dem Hause Habsburg „übertragen“ worden. Im Artikel XII dieses Vertrages hieß es: „Die Würde eines Großmeisters des deutschen Ordens, die Gerechtsame, Domainen und Einkünfte, welche vor dem gegenwärtigen Kriege, von Mergentheim, als dem Hauptorte besagten Ordens, dependirten, alle übrigen Gerechtsamen, Domainen und Einkünfte, welche zur Zeit der Auswechselung dieses Traktats mit dem Großmeisterthum verbunden sind, deßgleichen alle Domainen und Einkünfte, in deren Besitz sich zu der nämlichen Zeit der besagte Orden befinden wird, sollen demjenigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, welchen Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich ernennen wird, in der Person und in jeder männlichen Linie nach dem Erstgeburtsrechte erblich überlassen werden“. Kaiser Franz beließ seinen Bruder, Hochmeister Erzherzog Anton-Viktor, in allen Rechten und hob sogar mit Handschreiben vom 17. Februar 1806 die Bestimmungen des Art. XII, insbesondere die Erblichkeit der Funktion, teilweise wieder auf. Trotzdem war die Situation schwierig, Aufnahmen neuer Ritter erfolgten nicht und im Jahr 1835, als Kaiser und Hochmeister innerhalb weniger Wochen sterben, bestand der Orden noch aus fünf Rittern und nicht viel mehr als einem Dutzend Priester. Zu diesem Zeitpunkt war die Reorganisation aber, nicht zuletzt auch durch die steten Interventionen Metternichs auf einem hoffnungsvollen Wege. Am 8. März 1834 hatte Kaiser Franz eine 18 Punkte umfassende Bestimmung über „die Art und Weise der Reorganisierung des deutschen Ritterordens“ erlassen und seinem hochmeisterlichen Bruder übermittelt, demnach sollte der Orden „in den Staaten Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich als ein selbständiges, geistlich-militärisches Institut, jedoch unter dem Bande eines unmittelbaren kaiserlichen Lehens, bestehen und angesehen werden“. Das Oberhaupt trage fortan den Titel „Hoch- und Deutschmeister des deutschen Ritter-Ordens“ und werde, gemäß Art. 11 dieser Bestimmungen, als Souverän behandelt, incl. Immunität.
Auf Basis dieser kaiserlichen Vorgaben wurden die Regeln und Statuten überarbeitet und nach einigen Entwürfen konnte das Großkapitel am 26. Februar 1839 die Statuten genehmigen. Am 28. Juni 1840 wurde das kaiserliche Patent veröffentlicht, welches die staats- und privatrechtliche Stellung des Ordens darlegte. In diesem Dokument ist nicht mehr wie im Jahr 1834 von „geistlich-militärisch“ die Rede, sondern von „geistlich-ritterlich“ und bereits §2 erklärt: „Wir erklären Uns, für Uns und Unsere Nachfolger, zum beständigen Schutz- und Schirmherren des deutschen Ritterordens“. Eine Funktion, welche die Republik Österreich bis zum heutigen Tage wahrnimmt. Der Hoch- und Deutschmeister galt demnach als „geistlicher Lehenfürst“ im Rang „vor allen geistlichen und weltlichen Fürsten, deren Fürstenwürde jünger ist als die Zeit der ersten Gründung des deutschen Ritter-Ordens ist“. Für die Ordensritter neu und durchaus vorteilhaft war die Regelung, dass sie im „Genusse ihres Vermögens“ bleiben, wenngleich sie wegen der „Ordensgelübde als Religiosen angesehen werden“.
Mit dem Abschluss dieser mehr als 30 Jahre dauernden Verhandlungen und der geglückten Reorganisation des Deutschen Ordens war die juridische Grundlage geschaffen worden für das umfassende Reformwerk, welches Hochmeister Maximilian Joseph von Österreich-Este von 1835 bis zu seinem Tode 1863 umsetzen würde und das dem Orden Zukunft und Neuausrichtung ermöglichte.
P. Frank Bayard
Zentralarchiv des Deutschen Ordens