Gegen Mitte des 13. Jahrhunderts gab sich der in Akkon im Heiligen Land 1190 gegründete Deutsche Orden ein eigenes Regelwerk. Der Prolog, die Regel, die Gesetze und die Gewohnheiten des Ordens wurden in einem Buch zusammengefaßt, das man das Ordensbuch nannte. Die älteste erhaltene Abschrift eines solchen Ordensbuches stammt aus dem Jahre 1264. Neben dem Buch, der Heiligen Schrift, war das Ordensbuch bestimmend für das Leben und Wirken der Ordensmitglieder. In der ursprünglichen Regel des 13. Jahrhunderts bereits war vorgesehen, daß „bei Tisch die Lesung gepflegt und diese in Schweigen angehört werden solle, damit nicht allein die Gaumen gespeist würden, sondern auch die Ohren mit Gottes Wort“ (PrReg 13). Zur Tischlesung gehörte auch das Ordensbuch, von dem für jedes Haus eine Abschrift in der jeweiligen Landessprache angefertigt wurde.
Das Generalkapitel des Ordens hat im Jahre 1988 die ursprüngliche Bezeichnung für die Satzungen wieder aufgegriffen. So liegen nun die Regeln der Brüder und der Schwestern, nach der endgültigen Approbation durch den Apostolischen Stuhl sowie sämtliche Statuten des Deutschen Ordens in einer gemeinsamen Ausgabe als Ordensbuch vor.
Die Satzungen des Ordens vom Deutschen Haus Sankt Mariens in Jerusalem in ihrem geschichtlichen Werdegang
Die vor Akkon 1189-1190 gegründete Hospitalgemeinschaft der Deutschen widmete sich in dem aus den Segeln der Koggen (Schiffe) errichteten Feldlazarett der Pflege vor allem der erkrankten und verwundeten Kreuzfahrer und Pilger im Heiligen Land. Die aus Laien bestehende Gemeinschaft, die älteste Erzählung über die Gründung des Ordens spricht von Bürgern aus Lübeck und Bremen, wurde am 6. Februar 1191 von Papst Clemens III. in Schutz genommen, Cölestin III. zollte der Gemeinschaft 1196 die päpstliche Anerkennung und Innozenz III. bestätigte 1198/1199 nach Übernahme auch von militärischen Aufgaben durch die Gemeinschaft die Eigenschaft als Ritterorden. Die neu gegründete deutsche Gemeinschaft erhielt den Namen des deutschen Hospizes in Jerusalem: Brüder des Hospitals Sankt Mariens der Deutschen in Jerusalem. Dieser Titel blieb der Ordensgemeinschaft bis auf den heutigen Tag erhalten und zeugt von ihrer Berufung zur Pflege der Kranken, Notleidenden und Hilfsbedürftigen um Christi willen in den zeitgemäßen Formen und Möglichkeiten.
Beiden Aufgaben wusste sich die junge Ordensgemeinschaft verpflichtet: für den Militärdienst wurde die Regel der Templer, für den Dienst im Hospital die Regel der Johanniter übernommen. Zwischen 1244 und 1249 entstand die dem Orden eigene Regel, das so genannte Ordensbuch, bestehend aus vier Teilen: Prolog (Entstehungsgeschichte und theologische Begründung des Ordenslebens), Regel (Mönchsgelübde, Observanzen für Krankenpflege und Gemeinschaftsleben), Gesetze (Vorschriften für das Leben in der Gemeinschaft) sowie Gewohnheiten (Verfassung und Hierarchie des Ordens, Befugnisse der einzelnen Ämter in Kriegs- und Friedenszeiten). Dieses Ordensbuch ist eine Komposition aus älteren Ordensregeln, so etwa aus der Regel des hl. Augustinus, des hl. Benedikt oder auch der Dominikaner, nachdem das Vierte Laterankonzil 1215 die Schaffung neuer Ordenssatzungen untersagt hatte. Mit den neuen Satzungen übernahm der Orden nach dem Vorbild der Zisterzienser das Provinzialsystem und organisierte sich in Balleien und Komtureien.
Mit der päpstlichen Bestätigung erhielt der Orden zukünftig auch das Recht, aufgrund kapitularischer Beschlüsse ohne weitere päpstliche Genehmigung die Satzungen des Ordens ändern zu dürfen (päpstliches Privileg vom 9. Februar 1244). Da ein Großteil der Ordensmitglieder (Ritter) der lateinischen Sprache nicht mächtig war, wurden die Satzungen, die bei Tisch vorgelesen wurden, in die jeweiligen Landessprachen übertragen. Die für den Orden typische Kleidung, der weiße Mantel mit dem schwarzen Kreuz, wurd auch in den Ordenssatzungen verankert.
1442 wurde das Ordensbuch aufgrund großkapitularischer Beschlüsse leicht den veränderten Bedingungen angepasst und neu herausgegeben. Erst 1606 kam es unter Hoch- und Deutschmeister Maximilian von Österreich zu einer eingehenden Regelreform, die der inzwischen grundlegend veränderten Situation des Ordens nach den Wirren der Reformationszeit Rechnung tragen konnte. Motiviert war die Revision der Ordenssatzungen vor allem auch durch die neue Herausforderung für den Orden und seinen Beitrag im Kampf gegen die Türken. Damit trat die militärische Komponente wieder deutlicher in den Vordergrund. Es entstand ein straff organisiertes Ordensbuch in zwei Teilen: den Regeln in 19 Kapiteln mit den wesentlichen Elementen der alten Ordensregeln und den Statuten in 15 Kapiteln.
Im Jahre 1801 erschien als Ergebnis eines einige Jahrzehnte dauernden Reformbemühens das Ordensbuch in überarbeiteter Form, nunmehr in drei Teilen: dem Prolog, den Regeln und den Statuten. Im selben Jahr aber verlor der Orden in Folge der Französischen Revolution die linksrheinischen Balleien, 1805 wurde mit dem Pressburger Frieden bestimmt, dass alle verbliebenen Besitzungen des Ordens und die Würde des Hoch- und Deutschmeisters erblich an das Haus Habsburg übergehen sollten. Der großzügigen Haltung Kaiser Franz’ ist es zu verdanken, dass er seinem leiblichen Bruder Hochmeister Anton Viktor die hochmeisterliche Würde und alle Rechte, Vorzüge und Einkünfte des Ordens beließ und dem Orden seinen Bestand weiterhin ermöglichte durch die Aufnahme neuer Ordensmitglieder. Dies geschah mit dem entsprechenden Schreiben vom 17. Februar 1806. Obwohl Napoleon den Orden 1809 in den Staaten des Rheinbundes auflöste und dieser Schritt auf dem Schönbrunner Frieden im selben Jahr bestätigt worden war, konnte am Wiener Kongress 1815 die Existenz des Ordens in den verbliebenen Gebieten der Monarchie gesichert werden, woraufhin nach 1834 die Ordensgüter wieder restituiert wurden. Der Kaiser selbst übernahm die Funktion eines Schutz- und Schirmherrn des Deutschen Ritterordens. Es bestand nun nur mehr die Ballei Österreich und das Meistertum in Böhmen und Mähren sowie die kleine Ballei Bozen. Diese neuen Bedingungen führten zur Neufassung der Ordenssatzungen auf dem Großkapitel 1834 in Wien, welche mit der Genehmigung der „Statuten des deutschen Ritterordens“ am 26. Februar 1839 durch Kaiser Ferdinand ihren Abschluss erfuhren. Diese nunmehr deutlich veränderten und den neuen Umständen angepassten Ordenssatzungen neben den Regularia der Ordensgemeinschaft geben auch einen Einblick in die Veränderungen und Entwicklungen von 1801 bis 1839. Die (neue) Wertschätzung des Ordens mag vielleicht am deutlichsten in der Bestimmung zum Ausdruck kommen, die fordert, dass auf der Ordenskleidung mit dem schwarzen Kreuz kein fremder Orden getragen werden dürfe.
Hochmeister Erzherzog Maximilian Josef von Österreich-Este leitete gemeinsam mit dem Diener Gottes Peter Rigler eine grundlegende und für die Zukunft des Ordens Existenz sichernde Erneuerung des Ordens ein, die mit der Wiederbelebung der in der beginnenden Neuzeit ausgestorbenen Schwestern in den Ordenshäusern und der Errichtung der Priesterkonvente ihre Konkretisierung erfuhr. Mit dem feierlichen Übertritt von zwei barmherzigen Schwestern aus Zams am 2. Juli 1841 begann in Lanegg (Lana bei Meran) das Leben im wieder errichteten Schwesterninstitut, deren Leben nach den kurz vorher approbierten Regeln der Barmherzigen Schwestern in Österreich unter Ergänzung dessen, was für die neuen Mitglieder aus den Statuten des Deutschen Ritterordens zu beachten war, geregelt wurde. Durch die Erprobung dieser Regeln ergaben sich aber neue Akzente, so dass entsprechende kirchenrechtlichen Bestimmungen und die Grundlagen für den Schuldienst der Schwestern in die nachfolgenden Regelentwürfe eingearbeitet worden sind. Die Oberleitung des Schwesterninstituts behielt der Hochmeister. 1845 verabschiedete das Großkapitel die für Leben und Wirken der Deutschordensschwestern angepassten Regeln, die kaiserliche Bestätigung erfolgte am 24. Januar 1847. Nach Korrekturen und Ergänzungswünschen approbierte schließlich der Apostolische Stuhl am 1. Juni 1854 die neuen Satzungen: Constitutiones Sororum Caritatis Ordinis Teutonici. Durch die Bestätigung des Großkapitels 1855 wurden die Schwestern in den Deutschen Orden inkorporiert, wodurch sie Mitglieder des Ordens geworden waren mit eigenständiger Lebensregel unter der Oberleitung des Hochmeisters.
Für die neu entstehenden Gemeinschaften der Priester und Laienbrüder wurden auf Betreiben des Hochmeisters Maximilian Josef und Peter Rigler’s Satzungen erarbeitet, welche am 14. Juli 1871 von Pius IX. als „Regel der Konventsbrüder des deutschen Hauses und Hospitals unserer lieben Frau zu Jerusalem für die dem Hochmeister unmittelbar unterstehenden Priesterkonvente“ approbiert wurden. Als Peter Rigler 1841 in den Orden eintrat, wollte er den Geist der mittelalterlichen Ordenssatzungen leben, vor allem was die Ordensgelübde insbesondere das Armutsgelübde betraf. Mit dem Plan und schließlich mit der Gründung einer neuen Priestergemeinschaft im Orden 1854 wurde auch der Ruf nach einer eigenen Regel laut. Nach schwierigen Jahren des Aufbaus konnte sich die neue Priestergemeinschaft in Lana (Südtirol) und Troppau (Schlesien) festigen. Peter Rigler erarbeitete für die Priesterkonvente nach deren großkapitularischen Anerkennung 1865 auf dem Hintergrund der mittelalterlichen Deutschordenssatzungen neue Bestimmungen für das gemeinschaftliche Leben der Priester; er tat dies gemeinsam mit Abt Günther Kalliwoda vom Stift Raigern (Mähren). Diese Regeln zeichnen sich dadurch aus, dass alle brauchbaren Elemente aus den Satzungen des 13. Jahrhunderts übernommen und mit neuen Bestimmungen ergänzt wurden. Nach großkapitularischer Bestätigung im Jahre 1866 approbierte der Apostolische Stuhl die neue Regel der Konventsbrüder am 14. Juli 1871 mit dem Breve „Pia Sodalitia“, woraufhin sie gedruckt und veröffentlicht wurden.
Mit der Promulgation des Codex Iuris Canonici 1917 und dem nachfolgenden Dekret, mit dem alle Ordensgemeinschaften aufgefordert wurden, ihre Satzungen dem neuen kirchlichen Recht anzupassen, begann auch für die Brüder und Schwestern im Deutschen Orden eine neue Phase ihrer Geschichte. Zunächst musste nach dem Staatsvertrag von St. Germain in den Nachfolgestaaten geklärt werden, ob der Deutsche Orden als geistlicher Orden angesehen und anerkannt werden sollte. Dies ist zugunsten der Kirchlichkeit geklärt worden. Der Orden, bestehend aus den vier Balleien (später Provinzen genannt) im Königreich Italien, in der Tschechoslowakischen Republik, in Österreich und in SHS-Staat (heute Slowenien).
1921 hatte Hochmeister Erzherzog Eugen sein Amt dem Papst zur Verfügung gestellt und damit den Weg zu einem rein geistlichen Orden ohne ritterliches Element gewiesen, um dem Orden seinen Bestand und seine Fortdauer zu sichern. Seit dieser Zeit stehen dem Deutschen Orden geweihte Amtsträger als Hochmeister vor. Im Jahre 1929 approbierte das Großkapitel des Deutschen Ordens die beiden überarbeiteten und den neuen Umständen angepassten Ordensregeln der Brüder und der Schwestern, welche beide am 29. November 1929 von Papst Pius XI. gutgeheißen und bestätigt worden sind. In dem entsprechenden Schreiben wird festgehalten, dass der Orden nunmehr als ein klerikales Institut zu verstehen ist, das jedes militärisches Element ausschließt. Seit dem Osterfest 1930 leben die Brüder und seit dem Pfingstfest desselben Jahres die Schwestern nach den neuen Satzungen. Die Tätigkeiten der Schwestern sind vor allem auf die Hospitalität, die Krankenpflege und den Schuldienst sowie auf die Dienste in den Brüdereinrichtungen konzentriert, die Brüder gehen der seelsorglichen Arbeit in den vorwiegend inkorporierten Pfarreien, in den Schülerheimen, den Kranken- und Altenheimen sowie in verschiedenen Bereichen der kategorialen Seelsorge nach.
Mit dem Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962-1965) zum Ordensleben „Perfectae caritatis“ wurde dem Geist des Konzils und den Zeichen der Zeit entsprechend eine neuerliche Reform der Ordensgemeinschaften und ihrer Satzungen eingefordert, die auch im Deutschen Orden eine intensive Auseinandersetzung um Selbstverständnis und Zielsetzung mit sich brachte. Die nunmehr mögliche Zusammenarbeit und Vertretung der Laienmitglieder (sog. Laienbrüder, geistliche Schwestern) mit den Klerikern in der höchsten Verantwortung des Ordens (Generalkapitel) veränderte das Selbstverständnis des Ordens im Geiste des zweiten Vatikanischen Konzils.
Die Ergebnisse dieser Bemühungen führten dazu, dass heute aus kirchen- und ordensrechtlicher Sicht festgestellt werden kann, dass es sich bei der Verbindung der Deutschordensschwestern mit dem Deutschen Orden um eine Gemeinsamkeit eigener Art handelt. Die Deutschordensschwestern sind als Kongregation päpstlichen Rechts dem Orden der Brüder (Deutscher Orden) inkorporiert. Die Generalleitung liegt beim Hochmeister; Vertreterinnen der Schwestern nehmen am Generalkapitel und am Generalrat teil. Diese Form des Ordenslebens ist solitär in der römisch-katholischen Kirche. Nach vorläufigen Approbationen wurden am 11. Oktober 1993 die Regeln der Brüder vom Deutschen Haus Sankt Mariens in Jerusalem und die Lebensregeln der Schwestern vom Deutschen Haus Sankt Mariens in Jerusalem der beiden Zweige des einen Deutschen Ordens, nämlich der Brüder und der Schwestern, welche nach den Weisungen des Zweiten Vatikanischen Konzils bereits genehmigt worden waren und zuletzt auch den Normen des kirchlichen Gesetzbuches von 1983 angepasst wurden, vom Apostolischen Stuhl bestätigt. Alle Satzungen des Ordens sind in Regeln und Statuten des Deutschen Ordens. Das Ordensbuch. Wien 2001 veröffentlicht.
1965 approbierte der Apostolische Stuhl ein erstes Statut für die Familiaren, die als Freunde und Gönner Mitglieder des dem Deutschen Orden angegliederten Instituts verstanden werden. Dieses Statut der kirchenrechtlich öffentlichen Vereinigung der Familiaren des Deutschen Ordens Sankt Mariens in Jerusalem wurde zuletzt 1986 von der römischen Kongregation für die Institute geweihten Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens bestätigt.
In die Provinzen der Brüder und der Schwestern können Oblaten und Oblatinnen aufgenommen werden, die nach eigenem Statut leben. Diese Statuten wurden 1985 und 2001 vom Apostolischen Stuhl approbiert.